Was ist die bessere Entscheidung? Viele Reiseveranstalter bieten mittlerweile sogenannte Flex-Tarife, um die Kunden zur Buchung zu ermuntern. Aber lohnt sich das für den Kunden? Was kann ein Flex-Tarif? Ein Flex-Tarif ist eine zusätzliche Option für die Reisenden, die es ermöglicht, die gebuchte Reise bis zu 14 Tage vor Reisebeginn gebührenfrei umzubuchen oder zu stornieren. Die Preise und Bedingungen unterscheiden sich dabei je nach Veranstalter. Angebot eines Reiseveranstalters als Beispiel: Kostenlose Stornierung der Reise bis 15 Tage vor AbreiseKostenlose Änderung des Reisedatums bis 15 Tage vor AbreiseKostenlose Änderung des Reiseziels bis 15 Tage vor AbreiseKosten: 7% der Gesamtreisesumme pro Buchung Was ist sinnvoller: Flex-Tarif oder Reiseversicherung? Nehmen wir an, Sie haben eine Reise für 2 Personen zu einem Preis von 2.000 € ausgesucht und möchten diese ohne Risiko buchen. Welche Option gefällt Ihnen besser? Fazit: Mit einer Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung endet der Versicherungsschutz nicht 14 Tage vor der Reise, sondern gilt bis zum Reiseantritt sowie auch während der Reise. Flex-Tarife gelten meist nicht für das gesamte Sortiment eines Veranstalters. Mit einer Reiseversicherung sind sowohl Pauschalreisen, als auch Kreuzfahrten und individuell gebuchte Reisen abgesichert. Fast 70% aller Stornierungen erfolgen in den letzten 14 Tagen vor Reisebeginn - ein klares Pro-Argument für die Reiseversicherung.Preislich muss sich die Reiseversicherung auch nicht verstecken, Corona-Reiseschutz inklusive.
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Mitte Juli wurden einige Gebiete in Deutschland von starken Überschwemmungen heimgesucht. Die deutschen Versicherer rechnen in der Folge mit rund sieben Milliarden Euro Schaden. Keine andere Naturkatastrophe hat hierzulande jemals verheerender gewütet. Allein die Großschäden ab einer Million Euro pro Versicherungsnehmer summieren sich auf etwa 400. Beim bisherigen Negativrekordhalter, dem August-Hochwasser von 2002, wurden 102 gezählt.
Nachdem auch schon im Juni Unwetterschäden von 1,7 Milliarden Euro entstanden sind, droht 2021 in puncto Naturgefahren zum schadenträchtigsten Jahr seit mindestens einem halben Jahrhundert zu werden. Mit 11,5 Milliarden Euro Gesamtausgaben rechnen die Versicherer derzeit. Ähnliche Dimensionen wurden nur 1990 (Orkanserie) und 2002 (August-Hochwasser) erreicht, jeweils hochgerechnet auf heutige Preise. Der langjährige Schnitt liegt bei 3,8 Milliarden Euro.
Erfasst sind damit allerdings nur versicherte Schäden – das tatsächliche Schadensausmaß ist jeweils wesentlich größer. Denn bisher sind weniger als die Hälfte der Gebäude in Deutschland gegen Hochwasserschäden versichert. Der Hauptgeschäftsführer des Versicherer-Gesamtverbands GDV Jörg Asmussen hat für den Herbst Vorschläge der Branche angekündigt, wie Naturgefahrenversicherungen größere Verbreitung finden können.
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Einige privat Krankenversicherte konnten und können nach Gerichtsbeschlüssen von ihrem Versicherer gezahlte Beiträge zurückverlangen, weil bei vergangenen Beitragserhöhungen Formfehler unterlaufen sind. Die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV), der Zusammenschluss der Versicherungsmathematiker, sieht jedoch die Gefahr eines Bumerangeffekts: Da die gestiegenen Gesundheitskosten, mit denen Beitragserhöhungen begründet wurden, tatsächlich entstanden seien, müsse das Versichertenkollektiv am Ende so oder so dafür geradestehen – sodass die Rückerstattungen zukünftig zu deutlich höheren Prämien führen würden.
Hinzu kämen weitere Nachteile: Das Finanzamt müsste informiert werden und würde Nachzahlungen verlangen, da infolge einer Rückerstattung geringere Vorsorgeaufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden könnten. Außerdem würde weniger Geld in die Alterungsrückstellungen der Krankenversicherer fließen, mit denen Beitragsanstiege im Alter begrenzt werden sollen. Eine Rückforderung formell ungültiger Beitragsaufschläge wäre daher nach Meinung der DAV am Ende ein Eigentor für die Versicherten.
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Laut einer Gallup-Umfrage fühlen sich 35 Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland „innerlich ausgebrannt“. In den Vorgängerumfragen der letzten Jahre hatte dieser Wert noch bei rund einem Viertel gelegen. Womöglich hat die dauerhafte Arbeit im Homeoffice – mit ständiger Erreichbarkeit und sozialer Isolation – Anteil daran. Dafür spricht ebenfalls, dass die Fehlzeiten wegen psychischer Leiden wie Depressionen, Angst- und anderer Belastungsstörungen sich im Pandemiejahr 2020 gegenüber 2018 verdreifacht und damit einen Rekordwert erreicht haben.
Damit dürfte sich mittelfristig auch der Anteil der Berufsunfähigkeitsfälle weiter erhöhen, die auf die Psyche zurückgehen. Schon jetzt liegt er bei knapp einem Drittel, womit „Erkrankungen des Nervensystems“ den Hauptgrund für einen vorzeitig erzwungenen Ruhestand stellen. Im Falle einer Berufsunfähigkeit ist von der Rentenversicherung nicht viel zu erwarten. Trotz des hohen Risikos haben viele Erwerbstätige noch nicht privat für diesen Worst Case vorgesorgt.
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Im Zuge der Corona-Pandemie haben viele Bundesbürger ihr Herz für Haustiere (wieder)entdeckt und sich Hund, Katze oder Wellensittich zugelegt. Um rund eine Million stieg die Zahl der Tiere in deutschen Haushalten 2020. Versicherungsschutz sollte dabei nicht auf der Strecke bleiben, denn insbesondere Hunde können kostspielige Schäden verursachen. Ein typisches Beispiel: Der Vierbeiner beißt einen Handwerker, der in der Wohnung etwas erledigt. Dann kommen zu den Behandlungskosten und dem Schmerzensgeld eventuell noch Verdienstausfälle, die zu ersetzen sind. Ein paar Tausend Euro sind da schnell weg. Noch teurer kann es werden, wenn ein Hund unvermittelt auf die Straße läuft und einen Verkehrsunfall verursacht. Eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung springt in solchen Fällen ein. Empfehlenswerte Tarife gibt es für etwa 45 bis 60 Euro Beitrag pro Jahr.
Ebenfalls kostspielig kann die tierärztliche Versorgung von Hund, Katze, Pferd & Co. werden. Neben der Haftpflicht- kann sich daher auch eine Tierkrankenversicherung lohnen, die schon für unter zehn Euro pro Monat zu haben ist. Die tariflichen Leistungsinhalte unterscheiden sich jedoch teilweise stark, sodass dem Abschluss ein fachkundiger Vergleich vorausgehen sollte.
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Damit ein Unfallschaden von der Versicherung reguliert wird, muss er prinzipiell von „feststellungsbereiten Personen“, sprich Polizisten, dokumentiert werden. Diese können allerdings nicht immer zeitnah zum Unfallort kommen. Deshalb stellt sich häufig die Frage, wie lange man als Unfallbeteiligter warten sollte. Reicht eine Stunde? Oder doch lieber zwei oder drei? Immerhin droht bei einer falschen Entscheidung nicht nur der Verlust des Versicherungsschutzes, sondern eventuell sogar eine strafrechtliche Verfolgung wegen Unfallflucht.
Das OLG Dresden urteilte in dieser Frage jetzt: Es kommt drauf an. Im verhandelten Fall hatte sich die Versicherung geweigert, den Schaden zu begleichen, weil der Versicherte nicht auf die Polizei gewartet hatte. Dieser war in eine Leitplanke gerutscht und nach einem kurzen Halt sofort weitergefahren. Die Richter verdonnerten den Versicherer dennoch zur Leistungspflicht. Das Verhalten des Fahrers sei gerechtfertigt, da sich der Unfall nachts ereignete, während ein Sturm toste. „Die Angemessenheit der Wartezeit ist abhängig von dem voraussichtlichen Eintreffen feststellungsbereiter Personen, dem Grad des Feststellungsinteresses der Berechtigten und dem Interesse des Unfallbeteiligten, die Unfallstelle zu verlassen“, heißt es im Urteil.
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Elektroautos werden allmählich zum Massenprodukt. Was viele Käufer jedoch nicht wissen: Werden die Akkus an normalen Steckdosen in der heimischen Garage aufgeladen, besteht (unter anderem) erhöhte Brandgefahr. Denn nicht alle gängigen Schutzkontaktsteckdosen und zugehörigen Installationen sind der Dauerbelastung gewachsen.
Empfehlenswert ist, dass ein Elektroinstallateur die vorhandene Infrastruktur prüft. Dabei achtet er darauf ob der Ladestrom und die Beschaffenheit der Anlage den geplanten Belastungen standhalten. Noch besser sind sogenannte Wallboxen, also in der Garage oder am Parkplatz installierte Ladeeinrichtungen. Diese erleichtern einen schnellen und sicheren Ladevorgang. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bezuschusst den Kauf und die Installation von Ladestationen mit 900 Euro, sofern der genutzte Strom aus regenerativen Quellen stammt. Was es beim heimischen E-Auto-Laden zu beachten gilt, haben die deutschen Versicherer in einer Broschüre zusammengefasst, die kostenlos heruntergeladen werden kann.
Für eine individuelle Beratung kontaktieren Sie uns. Gerne sind wir Ihnen bei der Auswahl des für ein E-Auto passenden Versicherers behilflich.
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Die gesetzlichen Krankenkassen ächzen unter Ausgabensteigerungen. Ein Grund, wenn auch nicht der alleinige, sind die Folgen der Corona-Pandemie. Diesen Mehrkosten steht ein sinkendes Beitragsaufkommen gegenüber. Durch Kurzarbeit und Konjunkturschwäche fällt das Gesamteinkommen der Deutschen geringer aus. Erste Marktauswertungen zeigen nun, dass zum Jahresbeginn 31 der 76 frei zugänglichen Kassen ihren Zusatzbeitrag angehoben haben. Bei 42 Anbietern blieb der Satz unverändert. Bei zwei Kassen freuen sich die Versicherten über eine Absenkung.
Die Kostensteigerung – im Maximum beträgt der Aufschlag 0,8 Prozent – betrifft rund 48 Millionen Versicherte. Pünktlich zum Beitragssprung wurde ihnen immerhin auch der Wechsel zu einem anderen Anbieter vom Gesetzgeber vereinfacht. Je nach Einkommen können damit mehrere Hundert Euro im Jahr eingespart werden.
Weitere Anhebungen des Zusatzbeitrags zeichnen sich bereits ab. So rechnet die Techniker Krankenkasse damit, dass in diesem Jahr ein Loch von mindestens 16 Milliarden Euro in den Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherer klaffen wird.
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Diese Frage musste das OLG Köln kürzlich beantworten. Eine Autofahrerin war per Blitzer-Schnappschuss beim Telefonieren während der Fahrt ertappt worden. Das Bild zeigte, dass sie ihr Handy zwischen Kopf und Schulter bugsierte. Das Amtsgericht Geilenkirchen verhängte ein Bußgeld, wogegen die Fahrerin Rechtsbeschwerde einlegte. Ihr Argument: Verboten sei das Telefonieren laut Straßenverkehrsordnung nur, wenn das Handy „aufgenommen“ oder „gehalten“ wird. Das treffe bei ihr nicht zu, da sie ja beide Hände zur Bedienung des Fahrzeugs frei gehabt habe.
Die Richter wollten dem nicht folgen: Auch mit anderen Körperteilen als den Händen könne man etwas halten. Entscheidend und Kern der relevanten Vorschrift sei es, dass die Konzentration des Fahrers oder der Fahrerin auf das Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt werden dürfe. Beim Handybugsieren zwischen Kopf und Schulter aber könne diese Konzentration gestört werden.
Autofahrer sind mithin gut beraten, das Handy während der Fahrt nicht zu berühren, egal mit welchem Körperteil. Nicht zuletzt kann der Versicherungsschutz durch fahrlässiges Verhalten gefährdet sein.
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